Geltungsbereich

Für sämtliche Lieferungen und Leistungen von der Gesellschaft für Werkstoffprüfung mbH (GWP) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Mit der Bestellung an GWP gelten diese AGB als anerkannt. Der Geltung von AGB’s des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Umfang und Ausführung des Auftrages Für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung von GWP maßgebend. Sämtliche Vereinbarungen und Änderungen sind schriftlich niederzulegen. Alle Termine und Fristen für Lieferungen von GWP sind nur verbindlich, wenn sie vom Kunden und GWP schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. GWP kann Unterauftragnehmer einsetzen. Termin- und Fristvereinbarung stehen unter dem Vorbehalt, dass unsere Lieferanten die uns gegenüber eingegangenen Verpflichtungen erfüllen. Ereignisse höherer Gewalt, Versorgungsschwierigkeiten, sowie durch GWP nicht beeinflussbare Betriebsstörungen befreien GWP während deren Dauer von der Leistungspflicht. Einwendungen gegen den Inhalt von Bericht, Gutachtens, Lieferscheines oder Rechnung sind unverzüglich, spätestens vier Wochen nach Erhalt, schriftlich geltend zu machen und zu spezifizieren. Erhebt der Kunde innerhalb der Frist keine Einwendungen, so gilt der Inhalt als bestätigt.

2. Zahlungsbedingungen Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge. Bei Zahlungsverzug kann GWP Zinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Entschädigung fordern. Für jede Mahnung kann eine Gebühr von EURO 20,- verlangt werden. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen die Vergütungsansprüche der GWP aufrechnen.

3. Haftung, Verjährung GWP haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden hinsichtlich des vertragstypisch voraussehbaren Schadens, erstens in den Fällen einer zwingenden Haftung nach Produkthaftungsgesetz, zweitens beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bewirken soll, den Auftraggeber gegen Schäden die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstehen, abzusichern und drittens bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. Die Haftung ist auf die Höhe des Netto-Auftragswertes begrenzt. Sämtliche Ansprüche gegen GWP, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr nach Lieferung/Erbringung der Leistung, bei Mangel folgeschäden nach zwei Jahren.

4. Kündigung des Auftrages Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor dessen Erledigung durch GWP, so hat diese einen Anspruch auf Bezahlung der vereinbarten Vergütung, abzüglich der ersparten Aufwendungen durch Nichtdurchführung.

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Preise, Nebenkosten Die Verkaufspreise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und verstehen sich ab GWP-Werk. Kosten für Verpackung und Transport werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Versand, Gefahrenübergang Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr des Kunden. Die Versandart wird von GWP gewählt.

3. Gewährleistung Bei begründeten Mängelrügen wird mangelhaft oder falsch gelieferte Ware nach Wahl von GWP gegen Ersatzlieferung oder Erstattung des Kaufpreises zurückgenommen. Der Kunde hat das Recht auf Wandlung oder Minderung, wenn eine Ersatzlieferung erneut mangelhaft ist. Der Kunde gewährt GWP die zur etwaigen Mängelbehebung erforderliche Zeit und Gelegenheit. Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern ein Fehler darauf beruht, dass GWP-Produkte unsachgemäß benutzt oder repariert wurden.

4. Eigentumsvorbehalt Sämtliche Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Lieferung bzw. Leistung Eigentum des Verkäufers. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen und Leistungen nur in dem nach dem Vertrag ausdrücklich zulässigen Umfang weiterverkaufen, verarbeiten, kombinieren oder mit anderem Eigentum vermischen oder anderweitig verbinden. Darüber hinaus gehende Verfügungen über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen und Leistungen sind dem Kunden untersagt.

4.1. GWP behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. GWP ist berechtigt, die bestellte Ware zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.

4.2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er bei hochwertigen Gütern verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde GWP unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, GWP die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten  einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den GWP entstandenen Ausfall.

4.3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an GWP in Höhe des mit GWP vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der GWP, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. GWP wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4.4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für die GWP. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der gelieferten Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern diese mit anderen, der GWP nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die GWP das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde der GWP anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für GWP verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der GWP gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an GWP ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; GWP nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

4.5. GWP verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

Dienst- und Werkleistungsbedingungen

1. Preise Die Leistungen der GWP werden aufgrund der im schriftlichen Angebot enthaltenen Einzelpreise abgerechnet. Preisangaben im Angebot beruhen auf Schätzung des erforderlichen Lieferumfanges und sind unverbindlich. Erhöhungen des Preises wegen nicht vorhersehbarer Steigerungen im Personal- und/oder Materialaufwandes bleiben vorbehalten. Dies gilt nicht bei ausdrücklichen Festpreisabsprachen.

2. Gewährleistung GWP erbringt seine Leistungen nach dem zur Zeit der Beauftragung allgemein anerkannten Regeln der Technik und der branchenüblichen Sorgfalt. GWP haftet für die Fehlerhaftigkeit ihrer Leistungen – sofern technisch möglich – durch deren kostenlose Wiederholung, bei technischen Produkten durch Nachbesserung. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Kunden unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Der Kunde gewährt eine angemessene Zeit und Gelegenheit zur Mängelbehebung.

3. Schutz der Arbeitsergebnisse GWP behält an allen erbrachten Leistungen – sofern diese hierfür geeignet sind – das Urheberrecht. Der Kunde darf das im Auftrag gefertigte Gutachten oder den Bericht mit allen Teilen nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.

4. Geheimhaltung GWP verpflichtet sich alle Ergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftrag erarbeitet wurden, dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Erhaltene oder gewonnene Informationen, die nicht öffentlich bekannt oder zugänglich sind, werden vertraulich behandelt.

5. Probenanlieferung Der Kunde trägt die Kosten und die Gefahr für die Proben anlieferung. Bei Versand durch den Kunden muss das Untersuchungsmaterial sachgemäß verpackt und gekennzeichnet sein. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise den Proben beizufügen. 6. Probenaufbewahrung und Archivierung Falls nichts anderes vereinbart ist, werden Proben acht Wochen gelagert, oder so lange, wie deren Beschaffenheit bei der Aufbewahrung nach dem Stand der Technik eine Auswertung zulässt. Danach werden sie auf Kosten des Kunden zurückgeschickt oder vernichtet. Die untersuchten Prüflinge werden 5 Jahre archiviert, wenn I) eine Lagerung sinnvoll ist und II) sie kleiner als 140mm x 80mm x 10mm sind. Das Dossier eines Auftrages mit allen Untersuchungen, Fotos, Protokollen und Berichtsdoppel wird fünf Jahre archiviert und danach vernichtet.

Datenschutz und Datensicherheit

1. GWP ist innerhalb seines Verantwortungsbereichs verpflichtet, die anwendbaren Datenschutzbestimmungen einzuhalten.

2. GWP ist verpflichtet, alle Mitarbeiter, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, zu schulen und diese schriftlich auf das Datengeheimnis entsprechend dem BDSG zu verpflichten, soweit diese nicht bereits auf andere Weise geschult wurden.

3. GWP ist verpflichtet, personenbezogene Daten ausschließlich im für die Erbringung der Leistungen notwendigen Umfang zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Der Kunde erklärt sich hiermit einverstanden und trägt dafür Sorge, dass GWP diese Daten im oben genannten Umfang erheben, verarbeiten und nutzen kann.

4. Die Vertragspartner werden Datenschutzvereinbarungen abschließen, wenn und soweit dies gesetzlich erforderlich ist, insbesondere eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung von personenbezogenen Daten.

5. Am 25.05.2018 ist die DSGVO in Kraft getreten. Damit unterliegen die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen der Vertragspartner hinsichtlich der Auftragsdatenverarbeitungstätigkeiten insbesondere den Art. 28 ff und Art. 82 DSGVO. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der GWP

Höhere Gewalt

1. Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt ist GWP von der Verpflichtung zur Erfüllung der jeweiligen Leistungen für den Zeitraum befreit, in dem ein solches Ereignis höher Gewalt andauert.

2. Im Übrigen bleibt § 275 BGB unberührt.

Vertraulichkeit

1. Der Kunde wird die vertraulichen Informationen von GWP vertraulich behandeln und GWP wird die vertraulichen Informationen des Kunden als vertraulich behandeln. Keiner der Vertragspartner darf vertrauliche Informationen des anderen Vertragspartners gegenüber Dritten offenlegen, außer die vertragliche Vereinbarung lässt dies zu. Jeder der Vertragspartner darf die vertraulichen Informationen des anderen Vertragspartners nur an Mitarbeiter oder Dritte offenlegen, die bei der Abwicklung des Auftrags mitwirken und hierbei Kenntnis haben müssen und diese Vertraulichkeitsverpflichtungen zugestimmt haben, welche ebenso streng sind wie die Verpflichtungen zwischen den Vertragspartnern.

2. Die in Ziff. 1. niedergelegten Beschränkungen finden keine Anwendung auf Informationen, – die dem jeweiligen Vertragspartner ohne Vertraulichkeitsverpflichtung vor der Offenlegung durch den offenlegenden Vertragspartner bekannt waren; – die ohne Verschulden des empfangenden Vertragspartners öffentlich bekannt waren oder wurden; oder – die dem empfangenden Vertragspartner gegenüber von einem Dritten offengelegt wurden, der ohne eine Verletzung von Vertraulichkeitspflichten berechtigt war, diese Offenlegung vorzunehmen.

3. Soweit die Offenlegung vertraulicher Informationen nach geltenden Gesetzen oder Vorschriften vorgeschrieben ist, ist der empfangende Vertragspartner berechtigt, diese Informationen, soweit rechtlich zulässig, zum Zwecke der Abwehr eines solchen Verlangens offenzulegen.

4. Soweit für die Erfüllung des Auftrags erforderlich, ist GWP berechtigt, vom Kunden zur Verfügung gestellte Informationen an Datenquellen, Gerichte und/oder Behörden weiterzugeben. Dies umfasst u.a. Informationen im Hinblick auf Rechnungszwecke oder die Verwendung der bereitgestellten Finanzinformationen durch den Kunden.

5. Die obigen Verpflichtungen der Vertragspartner bestehen auch über das Ende der Laufzeit hinaus.

Schlußbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB’s ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen wirksam. Änderungen des Vertrages, einschl. der Aufhebung der Schriftformaufhebung, bedürfen der Schriftform. Dieser Auftrag unterliegt und ist auszulegen nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Regelungen zur Rechtswahl und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag, einschließlich dessen Gültigkeit, ist Ebersberg, Bundesrepublik Deutschland. Dasselbe findet auf Personen Anwendung, die nicht über einen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland verfügen oder auf Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss nach außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland verlegen, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage unbekannt ist.

Zorneding, im Februar 2023